Wenn ein Arbeitgeber seinen unterkollektivvertraglich entlohnten Arbeitnehmern einzelvertraglich eine Zusatzzahlung als „Schmutzzulage“ zusagt, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass damit auch ein Teil des kollektivvertraglichen Mindestentgelts abgegolten werden soll, gebührt den Arbeitnehmern neben der Schmutzzulage auch das volle kollektivvertragliche Mindestentgelt.
VwGH 17. 3. 2004, 99/08/0158