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Unechte und echte Nettolohnvereinbarung

RechtsprechungPVP 2004, 19 Heft 7 v. 20.7.2004

Wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt netto schulden soll, ist zwischen unechter und echter Nettolohnvereinbarung zu unterscheiden. Erstere enthält eine Einigung darüber, wie viel dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Eintritts netto verbleiben soll, die maßgebliche Größe bleibt aber der zugrunde liegende Bruttobetrag. Bei einer echten Nettolohnvereinbarung richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers hingegen auf den Nettolohn. Veränderungen bei den Abgaben wirken sich zugunsten bzw zuungunsten des Arbeitgebers aus. Die Beweislast für das Vorliegen einer echten Nettolohnvereinbarung trifft den Arbeitnehmer.

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