Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter gilt als Dienstverhinderungsgrund. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung richtet sich im Fall einer Gleitzeitregelung nach der in der Gleitzeitvereinbarung festgelegten fiktiven Normalarbeitszeit.
OGH 26. 2. 2004, 8 ObA 71/03d