Kommt es bei Altersteilzeit-Übergangsfällen nach einer vom Arbeitgeber angebotenen Verlängerung der Altersteilzeit infolge einer Ablehnung durch den Arbeitnehmer zur Beendigung des Dienstverhältnisses, fällt kein Malus für den Arbeitgeber an.
Übergangsregelung zur Altersteilzeit
Im Hinblick auf die seit 1. 1. 2004 geltenden Neuerungen bei der Altersteilzeit sind 3 Fälle zu unterscheiden1):