Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von grundsätzlich 30 Werktagen pro Urlaubsjahr. Der Urlaubsanspruch kann aber auf die tatsächlichen Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten umgerechnet werden.
Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von grundsätzlich 30 Werktagen pro Urlaubsjahr. Der Urlaubsanspruch kann aber auf die tatsächlichen Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten umgerechnet werden.