Zur Hereinbringung eines Gehaltsvorschusses kann der Arbeitgeber auf den unpfändbaren Freibetrag (= Existenzminimum) des Arbeitnehmers greifen. Dem Arbeitnehmer muss jedoch im Regelfall ein bestimmter Mindestbetrag verbleiben.
Zur Hereinbringung eines Gehaltsvorschusses kann der Arbeitgeber auf den unpfändbaren Freibetrag (= Existenzminimum) des Arbeitnehmers greifen. Dem Arbeitnehmer muss jedoch im Regelfall ein bestimmter Mindestbetrag verbleiben.