Bei befristeten Dienstverträgen besteht zwar nach dem Gesetz keine Kündigungsmöglichkeit, eine solche kann aber vertraglich vereinbart werden. Eine derartige Kündigungsvereinbarung ist aber nur bei längerer Befristung zuzulassen. Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit der Kündigung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
OGH 24. 6. 2004, 8 ObA 42/04s