Ist für eine Tätigkeit eine bestimmte Qualifikation gesetzlich vorgeschrieben (konkret: ua Schilehrerdiplom nach dem Tiroler Schischulgesetz), für deren Einhaltung der Auftraggeber verantwortlich ist, kann ein dem Auftragnehmer eingeräumtes „generelles“ und unbeschränktes Vertretungsrecht als bloße Scheinvereinbarung angesehen werden. Ein Dienstverhältnis wird durch ein derartiges Vertretungsrecht daher nicht ausgeschlossen.
VwGH 21. 4. 2004, 2000/08/0113