Auch erstmalige Verfehlungen können zur Entlassung eines Lehrlings berechtigen, wenn dem Lehrberechtigten die Weiterbeschäftigung infolge einer beharrlichen und erheblichen Pflichtverletzung des Lehrlings unzumutbar ist. Verlässt ein Lehrling trotz Ermahnung und Androhung der Entlassung den Arbeitsplatz mit dem Hinweis, dass ihn die Arbeit „anzipfe“ und er daher heimgehe, ist die fristlose Auflösung des Lehrverhältnisses gemäß § 15 Abs 3 lit c BAG berechtigt.