Zahlt ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern bei aufrechtem Dienstverhältnis Pensionsabfindungen als Gegenleistung dafür aus, dass diese auf die bisher entstandene Betriebspensionsanwartschaft verzichten, ist weder von einer beitragsfreien Beendigungsleistung (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG) noch von einer beitragsfreien Zukunftssicherung (§ 49 Abs 3 Z 18 lit a ASVG) auszugehen. Es handelt sich daher um laufendes Entgelt, welches im Auszahlungsmonat bis zur Höchstbeitragsgrundlage der SV-Pflicht unterliegt.