Die in § 77 Gewerbeordnung 1859 für gewerbliche Arbeiter vorgesehene 14-tägige Kündigungsfrist ist nicht zwingend und kann daher durch Kollektivvertrag verkürzt werden. Die im Kollektivvertrag für Arbeiter im Bäckergewerbe vorgesehene 1-tägige Kündigungsfrist (zum Ende der Arbeitswoche) ist somit rechtsgültig.
OGH 7. 7. 2004, 9 ObA 25/04y