Während das tschechische Elterngeld eine Vollzeiterwerbstätigkeit ohne Zuverdienstgrenze ermöglicht und die Betreuung des Kindes durch eine fremde erwachsene Person erfolgen kann, ist zentrale Voraussetzung für den Bezug des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes die Einschränkung der Erwerbstätigkeit, um sich in dieser Zeit der Kindererziehung zu widmen. Die beiden Leistungen sind daher nach Funktion und Struktur nicht miteinander vergleichbar; damit scheidet die Anwendung des § 6 Abs 3 KBGG – und auch des Art 68 VO (EG) 883/2004 – von vornherein aus (OGH 18. 11. 2025, 10 ObS 104/25d).

