Für die Personalverrechnung bringt ein wegweisendes Urteil des EuGH vom 11. 12. 2025, GKV-Spitzenverband, C-743/23, eine wesentliche Klarstellung bei der Beurteilung grenzüberschreitender Sachverhalte. Es geht um die zentrale Frage, welches Sozialversicherungsrecht bei einer Beschäftigung in mehreren Staaten (sogenannte Multi-State Workers nach VO [EG] 883/2004) zur Anwendung kommt. Die wichtigste Neuerung für die Praxis: Bei der Berechnung, ob ein Arbeitnehmer einen „wesentlichen Teil“ (mindestens 25 %) seiner Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausübt, muss ab sofort die weltweite Arbeitszeit – inklusive Arbeitszeiten in Drittstaaten – berücksichtigt werden.

