Arbeitnehmer haben kein Recht zum Rücktritt von einer mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Zeitausgleichsvereinbarung wegen einer Erkrankung, auch dann nicht, wenn der Zeitausgleich den Zweck hat, eine besondere Arbeitsleistung (zB Nachtarbeit, über die Wochenarbeitszeit hinausgehende Arbeit) auszugleichen und damit ein Erholungszweck erreicht werden soll. Durch den Zeitausgleich wird eine Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit erreicht. Der primäre Zweck ist kein Erholungseffekt (im Gegensatz zum Urlaub). Eine allfällige analoge Anwendbarkeit des Urlaubsrechts beschränkt sich daher darauf, dass auch der Zeitausgleich individuell zu vereinbaren ist (OGH 29. 4. 2025, 9 ObA 17/25b).

