Das BFG hat in seinem Erkenntnis vom 10. 1. 2025, RV/1100318/2020, Trinkgelder, deren Annahme leicht feststellbar war, im Ausmaß von ca 25 % der monatlichen Bruttobezüge des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen. Dabei dürfte es sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls aber um keine Entscheidung handeln, die maßgeblichen Einfluss auf die Prüfpraxis oder auf die Rechtsprechung in der Zukunft haben wird.

