Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Rückersatz von Ausbildungskosten besteht nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung. Dieses Erfordernis ist nur dann erfüllt, wenn die betreffende Vereinbarung auch vom Arbeitgeber unterschrieben wurde. Eine einseitige Erklärung des Arbeitnehmers reicht dafür nicht aus (OGH 24. 4. 2024, 9 ObA 57/23g).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

