Vor dem Hintergrund jüngerer EuGH-Entscheidungen hat die KSW beim BMF angefragt, ob die Tätigkeit als Aufsichtsrat unecht umsatzsteuerbefreit oder sogar gar nicht steuerbar ist. Das BMF hat in einer Information vom 2. 4. 2024 dazu ausgeführt, dass die Beurteilung der Unternehmereigenschaft im Einzelfall erfolgen muss und die Anwendung der Steuerbefreiung nur bei direkter Auszahlung an den Aufsichtsrat möglich ist. Dies soll zum Anlass genommen werden, in diesem Beitrag die Details zur abgabenrechtlichen Behandlung von Aufsichtsräten darzustellen.

