In einer jüngst ergangenen Entscheidung nahm der VwGH zur Frage Stellung, welche Beweispflichten die BUAK bei der Betreibung von Zuschlagsschulden im Zuge des Verwaltungsverfahrens treffen. Um es kurz zu machen: Aufgrund der Offizialmaxime obliegt die Feststellung des Sachverhalts der Behörde, die das Verfahren führt. Die BUAK ist zwar zur Mitwirkung verpflichtet, muss aber von sich aus keine Feststellungen treffen (VwGH 28. 8. 2024, Ra 2023/08/0087).

