Der Dienstgeber hat dem zuständigen Krankenversicherungsträger bis spätestens Ende Februar die Schwerarbeitsmonate zu melden. Ein Schwerarbeitsmonat ist aktuell ein Monat, in dem der Dienstnehmer an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit erbracht hat. Der OGH hat nun klargestellt, dass Feiertage, an denen die Arbeitsleistung entfällt, dabei nicht als Schwerarbeitstag zu berücksichtigen sind (OGH 16. 9. 2025, 10 ObS 25/25m).

