Wird ein Dienstnehmer aufgrund herausragender Verkaufserfolge als einer von 20 von insgesamt 200 lokal beschäftigten Mitarbeitenden zu einer vom Dienstgeber organisierten und finanzierten Reise – in diesem Fall nach London – eingeladen, handelt es sich dabei nicht um eine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Teilnahme freiwillig ist und der Erholungs- bzw Freizeitcharakter für die Eingeladenen im Vordergrund steht. Ein während einer solchen Reise erlittener Unfall unterliegt daher nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es liegt weder eine Dienstreise im unfallversicherungsrechtlichen Sinne noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor, weil das Angebot, daran teilzunehmen, nicht allen Beschäftigten offenstand (OGH 18. 3. 2025, 10 ObS 106/24x).

