Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate für das Ausmaß der begünstigten Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung gemäß § 67 Abs 6 EStG ist weder eine Verlängerung oder Verschiebung des Zwölfmonatszeitraums zulässig, noch kann ein in diesem Zeitraum bezogenes Kinderbetreuungsgeld in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden (BFG vom 14. 4. 2025, RV/7104240/2024).

