Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe unterliegen dem BUAG bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 Abs 1 lit a bis g BUAG fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist hier (im Unterschied zu den § 2 Abs 1 lit a bis g BUAG) konkret die von den überlassenen Arbeitnehmern in Österreich ausgeübte Tätigkeit (OGH 25. 4. 2024, 8 ObA 34/23t).