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Die Anwendbarkeit des BUAG auf grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer

PV InternationalSteuerrechtChristoph WiesingerPV-Info 2024, 51 - 52 Heft 8 und 9 v. 10.8.2024

Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe unterliegen dem BUAG bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 Abs 1 lit a bis g BUAG fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist hier (im Unterschied zu den § 2 Abs 1 lit a bis g BUAG) konkret die von den überlassenen Arbeitnehmern in Österreich ausgeübte Tätigkeit (OGH 25. 4. 2024, 8 ObA 34/23t).

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