Kollektivverträge werden gelegentlich rückwirkend abgeschlossen. In diesem Beitrag wird die Frage behandelt, inwieweit dies zulässig ist, was in der Zwischenzeit gilt, sowie welche Bedeutung ein solcher rückwirkender Abschluss für Arbeitsverhältnisse, die zwischen dem Zeitpunkt des rückwirkenden Geltungsbeginns, aber vor Abschluss des Kollektivvertrags beendet werden, hat.

