Durch eine Änderung der SachbezugswerteVO in BGBl II 2023/404, ausgegeben am 20. 12. 2023, erfolgen eine rückwirkende Anpassung betreffend den Kostenersatz für das Aufladen emissionsfreier Firmen-Kfz beim Arbeitnehmer und eine Klarstellung betreffend die Berücksichtigung von Ladestationen, die vom Arbeitgeber geleast werden. Außerdem ist der Zinssatz für die Berechnung der Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen und Vorschüssen ab 1. 1. 2024 unterschiedlich zu ermitteln, je nachdem, ob es sich um fix verzinste (bzw unverzinsliche) oder um variabel verzinste Darlehen/Vorschüsse handelt.

