Die Einschränkung des Veranlagungsfreibetrags auf Personen, die lohnsteuerpflichtige Einkünfte – und somit solche von einem Arbeitgeber mit Betriebsstätte im Inland – beziehen, könnte in Österreich ansässige Arbeitnehmer davon abzuhalten, einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachzugehen. Sie steht daher in offensichtlichem Widerspruch zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art 45 AEUV und ist daher nicht auf Personen anzuwenden, deren Einkünfte lohnsteuerpflichtige Einkünfte darstellen würden, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsstätte im Inland hätte (BFG 11. 3. 2024, RV/6100067/2023).