Gemäß § 11 AVRAG kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Bildungskarenz in der Dauer von zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Für Arbeitnehmer, die in Saisonbetrieben gemäß § 53 Abs 6 ArbVG befristet beschäftigt werden, sieht § 11 Abs 1a AVRAG aber Erleichterungen der Zugangsvoraussetzungen vor.
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

