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Bildungskarenz in Saisonbetrieben

Für die PraxisSteuerrechtAndreas GerhartlPV-Info 2023, 13 - 14 Heft 9 v. 10.9.2023

Gemäß § 11 AVRAG kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Bildungskarenz in der Dauer von zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Für Arbeitnehmer, die in Saisonbetrieben gemäß § 53 Abs 6 ArbVG befristet beschäftigt werden, sieht § 11 Abs 1a AVRAG aber Erleichterungen der Zugangsvoraussetzungen vor.

Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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