Die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 lit a ASVG kann nicht eintreten, wenn aufgrund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG als Gewerbetreibender vorliegt. Wird allerdings eine Tätigkeit verrichtet, die nicht von der Gewerbeberechtigung gedeckt ist, kann neben der Pflichtversicherung als Gewerbetreibender auch eine solche als freier Dienstnehmer vorliegen und damit eine Mehrfachversicherung eintreten (VwGH 8. 3. 2023, Ra 2022/08/0012).

