Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH (2. 3. 2023, MAV-START, C-477/21) kommt die tägliche Ruhezeit zur wöchentlichen hinzu. Beide Rechte haben einen autonomen Charakter. Auch wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht (die europarechtliche Arbeitszeit-RL regelt eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden und eine wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden), ist dem Arbeitnehmer vor Beginn der wöchentlichen Ruhezeit zusätzlich zu dieser Ruhephase die durch Art 3 Arbeitszeit-RL gewährleistete autonome tägliche Ruhezeit (pro 24 Stunden mindestens elf Stunden) zu gewähren.

