Kurz vor dem Auslaufen der EU-Corona-Ausnahme mit 30. 6. 2023 für den Verbleib der Sozialversicherung im Arbeitgeberstaat auch wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil, also zu mindestens 25 %, in seinem Wohnstaat ausübt, worauf grundsätzlich die Sozialversicherungszuständigkeit nach der VO (EG) 883/2004 in den Wohnstaat wechselt, kommt Bewegung in die Sache.

