Falls der Arbeitgeber das Öffi-Ticket von Arbeitnehmern zur Gänze oder teilweise finanziert, so ist diese Leistung auch dann nach § 26 Z 5 lit b EStG steuerfrei (bzw nach § 49 Abs 3 Z 20 ASVG befreit von Sozialversicherungsbeiträgen), wenn das Ticket überwiegend oder ausschließlich für private Fahrten verwendet wird. Wenn das vom Arbeitgeber bezahlte Öffi-Ticket keinem dienstlichen Zweck dient, kann es keine Aufwandsentschädigung (die nicht in andere Ansprüche einzurechnen ist) darstellen, sondern ist dem Arbeitsentgelt zuzuordnen. Im Folgenden werden arbeitsrechtliche Aspekte dieser abgabenfreien Zuwendung des Arbeitgebers näher erörtert.

