Das Thema Überlassung von E-Bikes/Fahrrädern zur Privatnutzung durch den Arbeitgeber ist und bleibt ein Dauerbrenner. Der ursprüngliche legistische Ansatz war auf eine Privilegierung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung arbeitgebereigener E-Bikes/Fahrräder mit einem Sachbezugswert von null gerichtet. Mittlerweile steht aber vielmehr die Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer im Vordergrund. Insbesondere die „Gehaltsumwandlung“ (besser: „Bezugsverzicht“) zugunsten der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen E-Bikes/Fahrrads zur Privatnutzung wirft in der Praxis häufig Fragen auf. Das BMF hat auf seiner Homepage (https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---Lohnsteuer/Lohnsteuerliche-Fragen-bei-der-%C3%9Cberlassung-von-Dienstfahrr%C3%A4dern.html ) nunmehr eine Anfragebeantwortung vom 7. 2. 2023 zu weiteren Praxisfragen veröffentlicht. Im Folgenden soll auf die Kernaussagen aus dieser Anfragebeantwortung eingegangen werden.

