Mit dem StRefG 2020 wurde § 15 Abs 2 Z 2 EStG erweitert, sodass auch Krafträder und Fahrräder der begünstigten Sachbezugsbewertung mit null zugänglich sind. Die parallele gesetzliche Anpassung für wesentlich Beteiligte in § 22 Z 2 EStG wurde mit dem AbgÄG 2022, BGBl I 2022/108, ausgegeben am 19.

