Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor der Insolvenzeröffnung nicht geltend macht, lässt für sich allein nicht den Rückschluss der sittenwidrigen Überwälzung des Risikos auf den IEF zu. Das Verhalten des konkreten Arbeitnehmers ist in einem solchen Fall mit dem eines typischen Arbeitnehmers zu vergleichen („Fremdvergleich“); die konkreten individuellen Überlegungen spielen dabei aber keine Rolle. Es handelt sich damit regelmäßig um Einzelfallentscheidungen, die keine erhebliche Rechtsfrage darstellen (OGH 29. 3. 2023, 8 ObS 2/23m).

