Wenn Überstunden nicht angeordnet wurden, aber die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben Überstunden erfordern, so muss der Arbeitnehmer dies (soweit die Umstände nicht ohnehin offenkundig sind) dem Arbeitgeber anzeigen, um seinen Anspruch zu wahren (OGH 4. 3. 2013, 8 ObA 12/13t). Hat der Arbeitgeber die Überstunden in Kenntnis ihrer Notwendigkeit geduldet und entgegengenommen, kann er ihre Entlohnung nicht deswegen verweigern, weil er sie nicht ausdrücklich angeordnet hat (OGH 27. 6. 2023, 8 ObA 29/23g).

