Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, wenn Anspruch auf ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistungen. Da das niederländische „Kinderopvangtoeslag“ keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung ist, hat der OGH ein Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes verneint. Klargestellt hat der OGH auch, dass es beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld nur auf das Vorliegen der österreichischen Anspruchsvoraussetzungen ankommt. Sind diese erfüllt, gebührt das Kinderbetreuungsgeld auch dann, wenn Österreich nach der VO (EG) 883/2004 nicht zur Leistungsgewährung (vor- oder nachrangig) zuständig wäre (OGH 22. 6. 2023, 10 ObS 55/23w).

