Der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe (in der Folge: KV Gastroangestellte) regelt den Verfall von „Gehaltsansprüchen“ binnen vier Monaten ab ihrer Fälligkeit, wenn innerhalb der Frist keine schriftliche Geltendmachung erfolgt. Diese Verfallsbestimmung erfasst nicht auch das Entgelt für Mehrarbeitsstunden eines Teilzeitbeschäftigten, welches nicht den laufenden Gehaltsansprüchen zuzurechnen ist (OGH 15. 12. 2021, 9 ObA 111/21w).

