Sollen dem Arbeitnehmer für die Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung auch Vordienstzeiten angerechnet werden, bleibt es dem Arbeitnehmer zwar überlassen, „bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden“. Ein Außerachtlassen einzelner Jahre bzw Dienstverhältnisse (samt der im Rahmen dieser Dienstverhältnisse bezogenen Abfertigungen) kommt dabei allerdings nicht in Betracht (VwGH 29. 6. 2022, Ro 2021/15/0007).

