Eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer ist auf jeden Fall dann nicht möglich, wenn man aufgrund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG versichert ist. Aber auch ohne diese Ausnahme kann eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer dann nicht erfolgen, wenn wesentliche eigene Betriebsmittel vorliegen. Ungeachtet des Vorliegens eines freien Dienstvertrags würde in diesem Fall die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (neue Selbständige) begründet werden (VwGH 22. 2. 2022, Ra 2020/08/0133).

