Zur Vermeidung von Qualifikationskonflikten haben sich Österreich und die Schweiz über die steuerrechtliche Behandlung von Rentenzahlungen der schweizerischen AHV verständigt, indem sie diese dem Art 21 DBA Schweiz zuordnen. Diese Konsultationsvereinbarung trat mit 8. 4. 2022 in Kraft und ist auf alle zum Veröffentlichungszeitpunkt noch offenen Fälle anzuwenden.