Kommt der Arbeitnehmer am Abend eines Tages mit seinem Fahrrad zu Sturz, weil seine am Lenker abgelegte Jacke in das Vorderrad gerutscht ist und dieses blockiert hat, so ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn dies bereits am Vormittag desselben Tages vorgefallen ist (wobei aber beim ersten Vorfall ein Sturz gerade noch verhindert werden konnte, OGH 14. 9. 2021, 8 ObA 49/21w). Beruht demnach der durch den Sturz bewirkte Krankenstand auf grober Fahrlässigkeit, so ist kein Anspruch auf das Krankenentgelt gegeben (§ 2 Abs 1 EFZG; § 8 Abs 1 AngG).

