Eine mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung kann vorliegen, wenn Fehlzeiten aufgrund von Krankheiten, die mit einer Behinderung in Zusammenhang stehen, und allgemeinen „schlichten“ Krankheiten undifferenziert gleichgesetzt werden. Ein behinderter Arbeitnehmer hat nämlich typischerweise ein zusätzliches Risiko von mit seiner Krankheit zusammenhängenden Krankenständen und ist auf diese Weise einem höherem Risiko iZm der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses ausgesetzt. Zählt die Person zum Zeitpunkt der Kündigung nicht zum geschützten Personenkreis iSd § 3 BEinstG, so kann aber auch keine mittelbare Diskriminierung iSd § 7f BEinstG vorliegen (OGH 28. 9. 2021, 9 ObA 45/21i).

