Eine Anspruchsvoraussetzung für den Kinderbetreuungsgeldbezug ist die hauptwohnsitzliche Meldung in Österreich. Wird das Kinderbetreuungsgeld allerdings in einen Mitgliedstaat exportiert, ist die Gleichstellungsregel der VO (EG) 883/2004 zu beachten. Gibt es in einem Mitgliedstaat ein vergleichbares Meldesystem und wird dieses vom Antragsteller eingehalten, so gelten die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt (OGH 13. 9. 2021, 10 ObS 136/21d).

