Oftmals sehen Kollektivverträge Verfallsfristen vor, die deutlich kürzer als die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist sind. Im vorliegenden Anlassfall musste sich der OGH mit der Frage beschäftigen, ab wann eine solche Frist zu laufen beginnt. Obwohl es dabei auf die jeweilige Regelung im Kollektivvertrag ankommt, sind die Ausführungen des OGH von grundsätzlicher Bedeutung (OGH 28. 9. 2021, 9 ObA 106/21k).

