Nach § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Rückersatzvereinbarung minderjährig ist und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen fehlt. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung sieht § 2d AVRAG nicht vor und ist eine solche auch nicht für die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung erforderlich. Wenn jedoch eine Gesamtschau ergibt, dass die Ausbildung (für die die Rückersatzvereinbarung abgeschlossen wurde) einem Lehrverhältnis entspricht, so ist der Rückersatz unzulässig und besteht die Rückforderung der Arbeitnehmerin zu den bereits von ihr an den Arbeitgeber bezahlten Ausbildungskosten zu Recht (OGH 2. 9. 2021, 9 ObA 66/21b).

