Regelt der Kollektivvertrag die Probezeit und beschränkt er diese nicht auf ein „erstes Arbeitsverhältnis“, so ist bei einem weiteren Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber eine neuerliche Probezeit zulässig, falls nicht eine Umgehung von Schutzvorschriften zu befürchten ist (OGH 3. 8. 2021, 8 ObA 43/21p).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

