§ 10 Abs 2 UrlG sieht vor, dass eine Urlaubsersatzleistung nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (für Resturlaub aus bereits abgelaufenen Urlaubsjahren gebührt die Urlaubsersatzleistung jedenfalls). Diese Bestimmung ist aber nicht mehr anwendbar, weil sie nach der Auffassung des EuGH Art 7 Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG ) widerspricht (EuGH 25. 11. 2021, job-medium, C-233/20).

