In seiner Entscheidung vom 30. 8. 2022, 8 ObA 54/22g, beschäftigte sich der OGH ua mit zwei spannenden Fragen: Gilt eine unwiderrufliche Überstundenpauschale als fester Entgeltbestandteil? Ist eine Überstundenpauschale als Entgeltbestandteil bei der Berechnung des Kurzarbeitsentgelts zu berücksichtigen? Der OGH beurteilte in diesem Zusammenhang die Gültigkeit einer Überstundenpauschale während der Corona-Kurzarbeit und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und des Berufungsgerichts, dass es sich bei einer Überstundenpauschale ohne Vorbehalt des Widerrufs um einen festen Entgeltbestandteil handelt und diese somit auch bei der Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zu berücksichtigen ist.

