Der Gesetzgeber hat nunmehr in Reaktion auf die Judikatur des EuGH vom 25. 11. 2021, job medium, C-233/20, den Entfall der Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt auf die fünfte und sechste Urlaubswoche aus dem laufenden Urlaubsjahr beschränkt (BGBl I 2022/167, ausgegeben am 31. 10. 2022).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

