Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, dann sind die Sozialversicherungsbeiträge auch im Fall der Veranlagung von Arbeitnehmern auf laufende und sonstige Bezüge aufzuteilen (BFG 3. 5. 2021, RV/1100039/2019).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

