Jener Teil der Diensterfindungsvergütung, der im begünstigt besteuerten Jahressechstel gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG keine Deckung findet (Jahressechstelüberhang) ist der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs 1 TS 3 EStG iVm § 38 EStG (Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz) zugänglich (BFG 18. 3. 2021, RV/2100669/2020).

